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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §17 Abs1Rechtssatz
Eine konkrete Zweckfestlegung im Enteignungsbescheid ist einerseits deshalb erforderlich, um beurteilen zu können, ob der angegebene Zweck im öffentlichen Interesse liegt, andererseits erfordert auch eine allenfalls gebotene Rückübereignung Klarheit darüber, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L12Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021