RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
StGG Art5

Rechtssatz

Eine - die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung begründende - Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks ist dann gegeben, wenn dieser überhaupt nicht oder nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß verwirklicht wird. Ob etwa enteignete Flächen für andere Zwecke benötigt werden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L09

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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