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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §17 Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl. nur etwa VfGH 26.2.1998, VfSlg. 15.096/1998 mwN.; VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150, mwN.) ist dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks immanent. Wenn nun für den Ausspruch einer Enteignung - sei es in einem entsprechenden eisenbahn- oder einem luftfahrtrechtlichen Verfahren - die "Notwendigkeit der Enteignung", also der Nachweis, dass die Umsetzung des konkreten Vorhabens die Einbeziehung der zu enteignenden Liegenschaft erfordert, Voraussetzung ist, bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei (vgl. VwGH 26.3.2012, 2009/03/0142). In dem eben zitierten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass gerade das - schon von Verfassung wegen bestehende - Gebot, eine zweckverfehlende Enteignung rückabzuwickeln, Klarheit darüber erfordert, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten später nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L07Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021