RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
92 Luftverkehr

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1
EisbEG 1954 §37 Abs1
LuftfahrtG 1958 §99
StGG Art5

Rechtssatz

Nach der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl. nur etwa VfGH 26.2.1998, VfSlg. 15.096/1998 mwN.; VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150, mwN.) ist dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zwecks immanent. Wenn nun für den Ausspruch einer Enteignung - sei es in einem entsprechenden eisenbahn- oder einem luftfahrtrechtlichen Verfahren - die "Notwendigkeit der Enteignung", also der Nachweis, dass die Umsetzung des konkreten Vorhabens die Einbeziehung der zu enteignenden Liegenschaft erfordert, Voraussetzung ist, bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung, also der Klarstellung, für welches konkrete Projekt die Enteignung erforderlich sei (vgl. VwGH 26.3.2012, 2009/03/0142). In dem eben zitierten Erkenntnis hat der VwGH betont, dass gerade das - schon von Verfassung wegen bestehende - Gebot, eine zweckverfehlende Enteignung rückabzuwickeln, Klarheit darüber erfordert, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten später nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L07

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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