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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §17 Abs1Rechtssatz
Das - an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde getretene - VwG hat im Beschwerdeweg über "Gegenstand und Umfang der Enteignung" (§ 17 Abs. 1 EisbEG 1954) bzw. über die "Rückübereignung des Enteignungsgegenstands" (§ 37 Abs. 1 EisbEG 1954) abzusprechen. Eine Kompetenz, auch über die "Entschädigung" für die Enteignung (§ 17 Abs. 2 erster Satz EisbEG 1954) bzw. über den "angemessenen Rückersatz" dieser Entschädigung (§ 37 Abs. 2 EisbEG 1954) zu entscheiden, kommt ihm aber nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L03Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021