RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
EisbEG 1954 §18 Abs1

Rechtssatz

Zwar spricht auch die geltende Fassung des § 18 Abs. 1 EisbEG 1954 davon, dass gegen den Bescheid der Behörde "im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden" kann. Ungeachtet dessen, dass eine Anpassung des EisbEG 1954 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 also (nach wie vor) unterblieben ist, muss diese Wendung auf dem Boden des jeweils verfassungsgesetzlich vorgegebenen Gebots einer Beschwerdemöglichkeit und der grundsätzlichen (von Ausnahmen abgesehen) Abschaffung eines administrativen Instanzenzugs dahin verstanden werden, dass gegen die behördliche Entscheidung über die Enteignung, nicht aber über die Entschädigung, Beschwerde an das VwG erhoben werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030108.L02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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