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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3Rechtssatz
Hat im Fall einer unvollständigen Regelung im Materiengesetz (hier: im WaffG 1996) die Partei weder den Hauptwohnsitz noch einen Wohnsitz in Österreich, ergibt sich für eine solche Konstellation aus der Z 3 des dann subsidiär anzuwendenden § 3 AVG (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666, mwH), dass sich dann die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Aufenthalt im Inland, wenn dies aber nicht in Betracht kommen kann (oder Gefahr in Verzug ist), nach dem Anlass zum Einschreiten richtet; schließlich sieht § 3 Z 3 letzter Halbsatz AVG vor, dass dann, wenn auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030042.L02Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021