RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §3
AVG §3 Z3
WaffG 1996 §48

Rechtssatz

Hat im Fall einer unvollständigen Regelung im Materiengesetz (hier: im WaffG 1996) die Partei weder den Hauptwohnsitz noch einen Wohnsitz in Österreich, ergibt sich für eine solche Konstellation aus der Z 3 des dann subsidiär anzuwendenden § 3 AVG (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666, mwH), dass sich dann die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Aufenthalt im Inland, wenn dies aber nicht in Betracht kommen kann (oder Gefahr in Verzug ist), nach dem Anlass zum Einschreiten richtet; schließlich sieht § 3 Z 3 letzter Halbsatz AVG vor, dass dann, wenn auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030042.L02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten