Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3Rechtssatz
§ 48 WaffG 1996 trifft keine Regelung für den Fall, dass ein Hauptwohnsitz oder ein Wohnsitz "des Betroffenen" im Inland nicht besteht. Dass die in § 48 WaffG 1996 getroffene Regelung keine abschließende Regelung über die örtliche Zuständigkeit trifft, ergibt sich zudem aus dem zweiten Halbsatz des § 48 Abs. 2 WaffG 1996, wonach die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz bzw. an den Wohnsitz nur zum Tragen kommt, "sofern nichts anderes bestimmt ist" (vgl. idS auch die EBRV 457 BlgNR 20. GP, S. 71).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030042.L01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021