RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0042

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §3
VwRallg
WaffG 1996 §48
WaffG 1996 §48 Abs2

Rechtssatz

§ 48 WaffG 1996 trifft keine Regelung für den Fall, dass ein Hauptwohnsitz oder ein Wohnsitz "des Betroffenen" im Inland nicht besteht. Dass die in § 48 WaffG 1996 getroffene Regelung keine abschließende Regelung über die örtliche Zuständigkeit trifft, ergibt sich zudem aus dem zweiten Halbsatz des § 48 Abs. 2 WaffG 1996, wonach die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz bzw. an den Wohnsitz nur zum Tragen kommt, "sofern nichts anderes bestimmt ist" (vgl. idS auch die EBRV 457 BlgNR 20. GP, S. 71).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030042.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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