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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Hat die zweitrevisionswerbende Partei die Revision auf andere Revisionsgründe als der Erstrevisionswerber gestützt und vertritt sie in ihrer Revision eine der Rechtsansicht des Erstrevisionswerbers entgegengesetzte Rechtsansicht, liegt damit hier nicht der Fall vor, dass die zweitrevisionswerbende Partei gleichgerichtete rechtliche Interessen wie der Erstrevisionswerber vertritt oder sich dessen Revision gewissermaßen "angeschlossen" hat. Vielmehr vertreten die revisionswerbenden Parteien in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers, sodass sie auch als Mitbeteiligte zur Revision des jeweils anderen Revisionswerbers anzusehen sind (vgl. e contrario, etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0055). Dies ergibt sich schon daraus, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses das VwG gemäß § 63 VwGG verpflichtet ist, den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führen würde, dass bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zugrundelegung der vom Erstrevisionswerber vorgebrachten Rechtsauffassung das VwG an diese - den rechtlichen Interessen der zweitrevisionswerbenden Partei entgegengesetzte - Rechtsauffassung gebunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L02.1Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021