RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2016/11/0093

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §22 Abs2
ARG 1984 §4
GewO 1994 §129 Abs4

Rechtssatz

§ 22 Abs. 2 ARG 1984 sieht in Z 1 für die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eine Abweichung von § 4 ARG 1984 unter zwei Voraussetzungen vor, nämlich dass im Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum festgelegt wird und dass in diesem durchschnittlich 36 Stunden an Ruhezeit erreicht werden (zu deren Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen). Sofern diese Voraussetzungen aber im Kollektivvertrag nicht oder nicht vollständig im Sinne des § 22 ARG 1984 erfüllt werden, ist weiterhin § 4 ARG 1984 maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110093.L02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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