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50/01 GewerbeordnungNorm
ARG 1984 §22 Abs2Rechtssatz
§ 22 Abs. 2 ARG 1984 sieht in Z 1 für die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eine Abweichung von § 4 ARG 1984 unter zwei Voraussetzungen vor, nämlich dass im Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum festgelegt wird und dass in diesem durchschnittlich 36 Stunden an Ruhezeit erreicht werden (zu deren Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen). Sofern diese Voraussetzungen aber im Kollektivvertrag nicht oder nicht vollständig im Sinne des § 22 ARG 1984 erfüllt werden, ist weiterhin § 4 ARG 1984 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110093.L02Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021