Index
50/01 GewerbeordnungNorm
ARG 1984 §22Rechtssatz
§ 22 ARG 1984 ist eine Spezialnorm für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 129 Abs. 4 GewO 1994. § 22 Abs. 1 ARG stellt eine Abweichungsermächtigung zu den §§ 3, 4 und 7 ARG 1984 dar. § 22 Abs. 2 ARG 1984 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit. Die Abweichungen dürfen nicht über diesen Rahmen hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110093.L01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021