RS Vwgh 2018/10/24 Ro 2017/02/0025

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09500000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs2
BWG 1993 §1 Abs2 Z6
BWG 1993 §2 Z24
EURallg
FM-GwG 2017 §2 Z2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32015L0849 Geldwäsche-RL 04te

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/02/0026

Rechtssatz

Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in § 1 Abs. 2 BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu § 2 Z 24 BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von § 1 Abs. 2 BWG 1993 definiert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020025.J06

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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