RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2018/09/0068

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
GSpG 1989 §56a
VVG §10 Abs2
VVG §2
VVG §7
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Vollstreckungshandlungen, die auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt wurden, stellen keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und können nicht mit Beschwerde an das VwG angefochten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorangegangene Vollstreckungsverfügung gesetzt werden oder über eine solche hinausgehen (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0059). Die Abnahme einer Kennzeichentafel ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, wenn ihr keine entsprechende Vollstreckungsverfügung zugrunde lag (vgl. VwGH 16.1.1990, 89/11/0084). Für eine NACHTRÄGLICHE Versiegelung findet sich in § 56a GSpG 1989 aber keine Grundlage, da dieser nur einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen bis zur Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides anordnet. Mangels Anführung als Vollstreckungsmittel im Titelbescheid - auch eine gesonderte Vollstreckungsverfügung ist der Aktenlage nach nicht ersichtlich - ist eine (gesonderte) Maßnahmenbeschwerde zulässig, weil nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass eine Versiegelung zur Umsetzung des Betriebsschließungsbescheides erforderlich, geeignet und verhältnismäßig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L05

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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