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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Vollstreckungshandlungen, die auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt wurden, stellen keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und können nicht mit Beschwerde an das VwG angefochten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorangegangene Vollstreckungsverfügung gesetzt werden oder über eine solche hinausgehen (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0059). Die Abnahme einer Kennzeichentafel ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, wenn ihr keine entsprechende Vollstreckungsverfügung zugrunde lag (vgl. VwGH 16.1.1990, 89/11/0084). Für eine NACHTRÄGLICHE Versiegelung findet sich in § 56a GSpG 1989 aber keine Grundlage, da dieser nur einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen bis zur Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides anordnet. Mangels Anführung als Vollstreckungsmittel im Titelbescheid - auch eine gesonderte Vollstreckungsverfügung ist der Aktenlage nach nicht ersichtlich - ist eine (gesonderte) Maßnahmenbeschwerde zulässig, weil nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass eine Versiegelung zur Umsetzung des Betriebsschließungsbescheides erforderlich, geeignet und verhältnismäßig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L05Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021