RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2017/09/0048

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

VwGG §42 Abs1
VwRallg
WTBG 1999 §120 Z10
WTBG 1999 §90 Abs2 idF 2005/I/084

Rechtssatz

Nach § 120 Z 10 WTBG 1999 sind sowohl andere selbständige als auch unselbständige Tätigkeiten auf Provisionsbasis erfasst. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut kann es nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit an sich auf Provisionsbasis beruht, auf den unmittelbaren Zufluss einer Provisionszahlung an den Wirtschaftstreuhänder kommt es nicht an. Letztlich ist die Provision vom Kunden zu bezahlen, für den es keinen Unterschied macht, ob die Provision direkt dem Wirtschaftstreuhänder als Ausführenden zufließt oder ob er erst über ein Geschäftsführerentgelt oder sonstige Ausschüttungen davon profitiert. Sanktioniert wird die ausgeübte Tätigkeit, die auf Provisionsbasis beruht, und nicht die Entgegennahme von Provisionen. (Hier: Die GmbH, deren Geschäftsführer der Wirtschaftstreuhänder ist, an der er zu 99 Prozent beteiligt ist und die außer ihm keinen (weiteren) Mitarbeiter beschäftigt, ist auf Provisionsbasis in der Vermögensberatung tätig.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090048.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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