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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Nach § 120 Z 10 WTBG 1999 sind sowohl andere selbständige als auch unselbständige Tätigkeiten auf Provisionsbasis erfasst. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut kann es nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit an sich auf Provisionsbasis beruht, auf den unmittelbaren Zufluss einer Provisionszahlung an den Wirtschaftstreuhänder kommt es nicht an. Letztlich ist die Provision vom Kunden zu bezahlen, für den es keinen Unterschied macht, ob die Provision direkt dem Wirtschaftstreuhänder als Ausführenden zufließt oder ob er erst über ein Geschäftsführerentgelt oder sonstige Ausschüttungen davon profitiert. Sanktioniert wird die ausgeübte Tätigkeit, die auf Provisionsbasis beruht, und nicht die Entgegennahme von Provisionen. (Hier: Die GmbH, deren Geschäftsführer der Wirtschaftstreuhänder ist, an der er zu 99 Prozent beteiligt ist und die außer ihm keinen (weiteren) Mitarbeiter beschäftigt, ist auf Provisionsbasis in der Vermögensberatung tätig.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090048.L01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021