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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39a Abs1Rechtssatz
Nach § 39a Abs. 1 AVG ist ein Dolmetscher nur "erforderlichenfalls" - wenn also eine ausreichende Verständigung mit einer zu befragenden Person nicht gewährleistet ist - beizuziehen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Eine solche Erforderlichkeit ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn die Amtshandlung mit Hilfe eines von der betreffenden Person von sich aus mitgebrachten geeigneten Dolmetschers durchgeführt werden kann (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; ErläutRV 160 BlgNR 15. GP 10, zu BGBl. Nr. 199/1982).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220048.L01Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021