RS Vwgh 2018/11/8 Ra 2018/22/0048

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 39a Abs. 1 AVG ist ein Dolmetscher nur "erforderlichenfalls" - wenn also eine ausreichende Verständigung mit einer zu befragenden Person nicht gewährleistet ist - beizuziehen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Eine solche Erforderlichkeit ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn die Amtshandlung mit Hilfe eines von der betreffenden Person von sich aus mitgebrachten geeigneten Dolmetschers durchgeführt werden kann (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; ErläutRV 160 BlgNR 15. GP 10, zu BGBl. Nr. 199/1982).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220048.L01

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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