TE Vwgh Beschluss 2021/2/17 Ra 2020/20/0417

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des H F in W, vertreten durch Ing. Johannes Kerbl, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020, W123 2117787-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 3. November 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er, nachdem sein Sohn eine Mitarbeit mit den Taliban verweigert habe, von diesen bedroht worden sei.

2        Mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den den Antrag des Revisionswerbers abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

3        Am 9. Juni 2020 stellte der Revisionswerber einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er im Zuge einer Einvernahme durch das BFA am 23. Juli 2020 zusammengefasst vorbrachte, er habe von seiner Frau erfahren, dass die Taliban seinen Onkel und seinen Cousin am 18. Juni 2020 getötet hätten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Revisionswerber an, an Diabetes zu leiden und Medikamente einzunehmen.

4        Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 wies das BFA den Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI. und VII.).

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision macht unter der Überschrift „Revisionspunkte“ geltend, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinen „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten“ auf „a. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“, „b. Zuerkennung von subsidiären Schutz“, und „c. ein faires Verfahren“ verletzt.

10       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396, mwN).

11       Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA keine Folge, mit dem der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkt genannten Rechten nicht verletzt werden (vgl. nochmals VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396; 6.6.2019, Ra 2018/20/0432, jeweils mwN). Die überdies relevierte Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109, mwN).

12       Da der Revisionswerber in den im Revisionspunkt genannten Rechten nicht verletzt sein konnte, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200417.L00

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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