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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0004 E 26. Juni 2014 VwSlg 18884 A/2014 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (Hinweis E vom 30. September 1998, 98/20/0220, und E vom 3. Juli 1984, 83/07/0301). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des TKG 2003 durch BGBl I Nr 102/2011 aber nicht vorgenommen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040173.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021