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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §131Beachte
Rechtssatz
Die Feststellung nach § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2014 stellt auf die unterbliebene Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 BVergG 2006 ab und setzt somit eine zumindest dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Vornahme einer derartigen Mitteilung voraus. Die §§ 131 und 272 BVergG 2006 sind nach § 41 Abs. 1 BVergG 2006 bei einer Direktvergabe aber nicht anzuwenden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Direktvergabe an sich Gegenstand eines Antrags nach § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof insoweit auch keine Rechtsschutzlücke zu erkennen. Wird einem Antrag nach § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 nicht stattgegeben (weil die Durchführung einer Direktvergabe als rechtmäßig anzusehen ist), dann könnte einem daneben eingebrachten Antrag nach § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2014 jedenfalls kein Erfolg beschieden sein. Wird einem Antrag nach § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 hingegen stattgegeben (und somit eine Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 WVRG 2014 getroffen), wird damit die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Auftraggebers festgestellt und das Verwaltungsgericht hat den Vertrag (soweit keine Ausnahme zum Tragen kommt) gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2014 für nichtig zu erklären. Darüber hinausgehende Konsequenzen einer zusätzlichen Feststellung nach § 33 Abs. 1 Z 3 WVRG 2014 sind diesfalls nicht ersichtlich. Somit besteht bei einer Direktvergabe für eine derartige Feststellung auch aus Rechtsschutzerwägungen keine Notwendigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040141.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021