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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Beachte
Rechtssatz
Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040117.L04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021