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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Fristsetzungssache des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag mit Vorlagebericht vom 11. Februar 2021 unter einem mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 3. Februar 2021, Zl. W214 2231476-1/17E, samt Zustellnachweis vor.
3 Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. März 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021040002.F00Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021