RS Vwgh 2021/3/9 Ra 2019/04/0143

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rechtsauskunft voraussetzt, dass die Auskunft auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht bzw. der Rechtsunterworfene den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten konkret dargelegt hat (vgl. VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240; 2.9.2015, Ra 2015/08/0073). Ein gerechtfertigtes Vertrauen auf die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes erfordert daher insoweit das Vorliegen übereinstimmender Sachverhalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040143.L06

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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