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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rechtsauskunft voraussetzt, dass die Auskunft auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht bzw. der Rechtsunterworfene den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten konkret dargelegt hat (vgl. VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240; 2.9.2015, Ra 2015/08/0073). Ein gerechtfertigtes Vertrauen auf die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes erfordert daher insoweit das Vorliegen übereinstimmender Sachverhalte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040143.L06Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021