RS Vwgh 2021/3/9 Ra 2019/04/0143

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0056 E 22. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH 17.3.1998, 97/04/0139, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 97/04/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040143.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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