Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0061 B 25. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. § 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L05Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021