Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L06Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021