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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 3Stammrechtssatz
Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021