RS Vwgh 2021/3/30 Ra 2020/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0013 B 3. Juli 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, und vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0165). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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