RS Vwgh 2021/3/31 Ra 2020/10/0162

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0423 E 22. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist erforderlich,

dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der

Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch rechtskräftigen Bescheid

abgeschlossen ist. Ein Wiederaufnahmsantrag, der vor

rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen

Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig

zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den

Wiederaufnahmsantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen

wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,

1998, E 21 zu § 69 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100162.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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