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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0423 E 22. Dezember 1999 RS 2Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist erforderlich,
dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der
Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch rechtskräftigen Bescheid
abgeschlossen ist. Ein Wiederaufnahmsantrag, der vor
rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen
Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig
zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den
Wiederaufnahmsantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen
wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
1998, E 21 zu § 69 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100162.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021