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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Aus einer Gegenüberstellung von § 36i Abs. 1 erster Satz Tir. FlVfLG 1996 und § 36h Abs. 1 und 2 legcit. geht eindeutig hervor, dass Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens nicht die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit sie unmittelbar mit der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, sein kann. Mit einem Bewirtschaftungsübereinkommen soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, zu betrauen (vgl. dazu ErläutRV 157/14 BlgLT 16. GP 20 unter Hinweis auf VfSlg. 19.802/2012). § 36h Abs. 1 Tir. FlVfLG 1996 weist der Agrargemeinschaft ua die Erhaltung der für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur (also etwa die Erhaltung von Forstwegen) als unmittelbar damit zusammenhängende Aufgabe zu; auch dafür begleichen die Nutzungsberechtigten den Bewirtschaftungsbeitrag. Die Höhe dieses mit Verordnung festgelegten Beitrages beinhaltet jedenfalls auch die Abgeltung von Maßnahmen der Agrargemeinschaft zur Erhaltung der Infrastruktur.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070023.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021