RS Vwgh 2021/4/2 Ra 2021/07/0023

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2
FlVfLG Tir 1996 §36h Abs1
FlVfLG Tir 1996 §36h Abs2
FlVfLG Tir 1996 §36i Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/07/0024 B 02.04.2021
Ra 2021/07/0025 B 02.04.2021

Rechtssatz

Aus einer Gegenüberstellung von § 36i Abs. 1 erster Satz Tir. FlVfLG 1996 und § 36h Abs. 1 und 2 legcit. geht eindeutig hervor, dass Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens nicht die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit sie unmittelbar mit der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, sein kann. Mit einem Bewirtschaftungsübereinkommen soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, zu betrauen (vgl. dazu ErläutRV 157/14 BlgLT 16. GP 20 unter Hinweis auf VfSlg. 19.802/2012). § 36h Abs. 1 Tir. FlVfLG 1996 weist der Agrargemeinschaft ua die Erhaltung der für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur (also etwa die Erhaltung von Forstwegen) als unmittelbar damit zusammenhängende Aufgabe zu; auch dafür begleichen die Nutzungsberechtigten den Bewirtschaftungsbeitrag. Die Höhe dieses mit Verordnung festgelegten Beitrages beinhaltet jedenfalls auch die Abgeltung von Maßnahmen der Agrargemeinschaft zur Erhaltung der Infrastruktur.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070023.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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