RS Vwgh 2021/4/2 Ra 2021/07/0023

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2
FlVfLG Tir 1996 §36h Abs1
FlVfLG Tir 1996 §36h Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/07/0024 B 02.04.2021
Ra 2021/07/0025 B 02.04.2021

Rechtssatz

Aus § 36h Abs. 1 und 2 Tir. FlVfLG 1996 erhellt, dass die Verantwortung für Maßnahmen, die für die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft zu treffen sind, dem Substanzverwalter zukommt. Seine Verantwortung besteht dabei im verhältnismäßigen, für die jeweilige Ausübung der Nutzungsrechte unbedingt erforderlichen Ausmaß ("die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur"). Die Nutzungsberechtigten haben der Agrargemeinschaft für den ihr aus dieser Verantwortung entstehenden Aufwand jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten, mit dem alle diesbezüglichen Ansprüche der Agrargemeinschaft gegenüber den Nutzungsberechtigten abgegolten sind (vgl. dazu ErläutRV 157/14 BlgLT 16. GP 19). Der Bewirtschaftungsbeitrag bezieht sich daher stets auf die Ausübbarkeit der - auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften beschränkten - Nutzungsrechte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070023.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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