Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Aus § 36h Abs. 1 und 2 Tir. FlVfLG 1996 erhellt, dass die Verantwortung für Maßnahmen, die für die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft zu treffen sind, dem Substanzverwalter zukommt. Seine Verantwortung besteht dabei im verhältnismäßigen, für die jeweilige Ausübung der Nutzungsrechte unbedingt erforderlichen Ausmaß ("die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur"). Die Nutzungsberechtigten haben der Agrargemeinschaft für den ihr aus dieser Verantwortung entstehenden Aufwand jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten, mit dem alle diesbezüglichen Ansprüche der Agrargemeinschaft gegenüber den Nutzungsberechtigten abgegolten sind (vgl. dazu ErläutRV 157/14 BlgLT 16. GP 19). Der Bewirtschaftungsbeitrag bezieht sich daher stets auf die Ausübbarkeit der - auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften beschränkten - Nutzungsrechte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070023.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021