Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1993, Zl. 8004/29-II/4/93, betreffend Übergenuß nach § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in Ruhe seit 1. November 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Landesgendarmeriekommando für S.
Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden ZA) seit 1976 zur Gänze vom Dienst freigestellter Personalvertreter.
Die letzte mit (formloser) Erledigung der belangten Behörde vom 25. Februar 1988 verfügte Dienstfreistellung (auf Grund der Neukonstituierung des ZA am 13. Jänner 1988 nach der Personalvertretungs-Wahl 1987) des Beschwerdeführers lautete:
"Mit Wirksamkeit vom 1. März 1988 bis zum Ablauf der Funktionsperiode des derzeitigen Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministerium für Inneres werden Sie als Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gänzlich vom Dienst freigestellt.
Scheiden Sie vor diesem Termin aus der Funktion, so endet die Freistellung mit dem Tag des Ausscheidens."
Der Beschwerdeführer bezog als dienstfreigestellter Personalvertreter unter anderem auch pauschalierte Nebengebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), die auf Grund des monatlichen Durchschnittes an Nebengebühren für Beamte von repräsentativen Dienststellen erhoben worden waren.
Am 26. und 27. November 1991 wurden Personalvertretungs-Wahlen abgehalten. Am 9. Jänner 1992 fand die konstituierende Sitzung des neuen ZA statt, dem der Beschwerdeführer nicht mehr angehörte. Der Beschwerdeführer bezog aber auch weiterhin in den Monaten Februar bis einschließlich Mai 1992 die pauschalierte Nebengebühr, die ihm als bisher dienstfreigestellter Personalvertreter angewiesen worden war.
In seiner Urlaubsanmeldung vom 7. Jänner 1992 beantragte der Beschwerdeführer vom 9. bis 31. Jänner 1992 die Gewährung von Erholungsurlaub "laut umseitiger Aufstellung". In dieser Aufstellung ging der Beschwerdeführer davon aus, daß er bis 9. Jänner 1992 gänzlich vom Dienst freigestellt sei und es ab 9. Jänner bis zum Monatsende 17 Arbeitstage gebe. Auf Grund eines Erlasses der belangten Behörde vom 10. Mai 1968 - Anlage B sei er als Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten (Anmerkung: bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - GÖD) einen Tag pro Woche zuzüglich je eines halben Tages für die Hin- und Rückreise - somit 2 Tage wöchentlich vom Dienst freigestellt. Dies ergebe (für die Restarbeitszeit im Jänner 1992) 8 Tage Dienstfreistellung und 9 Tage Erholungsurlaub. In gleicher Weise verbrauchte der Beschwerdeführer bis 5. Juni 1992 seinen restlichen Erholungsurlaub, wobei er jeweils für jene Tage Urlaub beanspruchte, an denen er in dieser Zeit nach Abzug seiner Dienstfreistellung für seine Gewerkschaftsfunktion bei seiner Dienststelle Dienst hätte leisten müssen.
Mit Fernschreiben vom 13. April 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers als Personalvertreter rückwirkend mit 9. Jänner 1992 aufgehoben werde. Hinsichtlich einer Dienstfreistellung des Beschwerdeführers für seine Funktion als Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten in der GÖD werde in einem gesonderten Erlaß entschieden werden (Anmerkung: für diese Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Erlaß der belangten Behörde vom 4. Mai 1992 rückwirkend ab 9. Jänner 1992 für einen Tag pro Woche vom Dienst freigestellt). Die Erledigung vom 13. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer (nach seinen eigenen Angaben) am 23. April 1992 übermittelt.
Im Mai 1992 teilte die bezugsauszahlende Stelle dem Beschwerdeführer das Entstehen eines Übergenusses in der Höhe der vom Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis Mai 1992 bezogenen pauschalierten Nebengebühren mit. In der Folge wurde mit der ratenweisen Einbehaltung begonnen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 ersuchte der Beschwerdeführer (nach einem im April/Mai 1992 begonnenen Schriftverkehr zum strittigen Übergenuß) um bescheidmäßige Absprache der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Rückforderung seiner pauschalierten Nebengebühren (ab Februar 1992).
Das Landesgendarmeriekommando für S (Dienstbehörde 1. Instanz) teilte dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 im wesentlichen mit, mit Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 13. April 1992 sei die gänzliche Dienstfreistellung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 9. Jänner 1992 aufgehoben worden. Daraufhin seien die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner bisherigen Funktion in Durchschnittssätzen zuerkannten Nebengebühren (§ 25 Abs. 4 PVG) mit Ablauf des 31. Jänner 1992 eingestellt und der in der Zwischenzeit entstandene Übergenuß, dessen Höhe dem Beschwerdeführer vom Zentralbesoldungsamt mittels sogenannter Bezugszettel-Nachträge mitgeteilt worden sei, einbehalten worden.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1993 (der Erlassung dieses Bescheides waren zwei Verfahren mit Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides aus formellen Gründen vorangegangen) sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe den in der Zeit von Februar bis Mai 1992 zu Unrecht empfangenen Übergenuß in der Höhe von S 52.115,-- dem Bund gemäß § 13a GG 1956 zu ersetzen. Die Begründung folgte weitgehend dem Behördenvorhalt vom 17. Dezember 1992 in Auseinandersetzung mit den im Mai 1992 vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers, die aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht mehr von Bedeutung sind. Der vorgeschriebene Betrag wurde nach dem "Nettoprinzip" ermittelt.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Aufhebung seiner Dienstfreistellung sei mit Fernschreiben vom 13. April 1992 rückwirkend mit 9. Jänner 1992 verfügt worden, was faktisch nicht möglich und rechtsunwirksam sei. Zumindest bis Ende April 1992 sei die Gebührlichkeit der pauschalierten Nebengebühren gegeben gewesen. Unabhängig davon habe er die empfangenen Beträge im guten Glauben verbraucht: Die Aufhebung der Dienstfreistellung sei erst nach Empfang der pauschalierten Nebengebühren wirksam geworden; nach der bisher geübten Praxis der belangten Behörde sei die Aufhebung der "alten" Dienstfreistellung erst mit dem Zeitpunkt, in dem die "neuen" Dienstfreistellungen verfügt worden seien, erfolgt.
Im weiteren Ermittlungsverfahren klärte die belangte Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs, daß der Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis Juni 1992 keine Personalvertretungsfunktion mehr ausgeübt hat. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufschlüsselung in Höhe des Übergenusses (unter Zugrundelegung des Bruttoprinzips) zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 13a GG 1956 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 PVG ab, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, als der dem Bund zu ersetzende Übergenuß S 81.414,50 betrage. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer bis einschließlich 8. Jänner 1992 als Personalvertreter gänzlich vom Dienst freigestellt gewesen sei und zur Vermeidung von Einkommenseinbußen die durchschnittlich anfallenden Nebengebühren in bestimmter Höhe (wird näher aufgeschlüsselt) in pauschalierter Form pro Monat erhalten habe. Nach der am 26./27. November 1991 stattgefundenen Personalvertretungs-Wahl habe sich der ZA am 9. Jänner 1992 neu konstituiert. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr als Mitglied dieses Vertretungskörpers aufgenommen worden. Mit dem die Dienstfreistellung regelnden Erlaß der belangten Behörde vom 13. April 1992 seien die auf Grund der Neuwahl bzw. des Antrages des neuen ZA gewährten gänzlichen Dienstfreistellungen bekanntgegeben und die für die vorige Funktionsperiode bestandene Dienstfreistellung des Beschwerdeführers aufgehoben worden. Ab dem 9. Jänner 1992 habe der Beschwerdeführer keine Personalvertretertätigkeit mehr ausgeübt; er sei jedoch wöchentlich an zwei Tagen als Vorstandsmitglied und Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten in der GÖD in Wien tätig gewesen. Diesen Sachverhalt wertete die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 13a GG 1956 wie folgt: Die Rechtmäßigkeit des Empfanges der verfahrensgegenständlichen Geldleistung setze das Vorhandensein eines gültigen Titels am Fälligkeitstag voraus. Als Titel käme entweder das Gesetz oder ein Bescheid in Betracht. Zu Unrecht empfangen seien Leistungen, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei. Die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Nebengebühren in pauschalierter Form seien nicht mit Bescheid festgesetzt worden; die Auszahlung sei auf Grund des § 25 Abs. 4 PVG erfolgt, unter dessen Begriff "laufende Bezüge" auch die Nebengebühren fielen. Diese finanzielle Bestimmung finde nur auf die auf Antrag des ZA durch die Zentralstelle dienstfreigestellten Bediensteten Anwendung. Dabei erfolge diese Dienstfreistellung jedoch nach jeder Personalvertreterwahl bzw. nach der konstituierenden Sitzung des neuen ZA neu. Nach der im November 1991 erfolgten Neuwahl der Personalvertretungs-Organe sei der Beschwerdeführer nicht mehr vom Dienst freigestellt, sondern seine Dienstfreistellung (rückwirkend) aufgehoben worden. Aus § 23 Abs. 1 und Abs. 3 PVG ergebe sich, daß die Funktion des Beschwerdeführers mit der Konstituierung des neuen ZA geendet habe. Es habe daher gar nicht einer entsprechenden Verfügung der Zentralstelle bedurft, um seine Dienstfreistellung aufzuheben. Diese habe gleichsam automatisch unmittelbar auf Grund des Gesetzes geendet. Somit gehe das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, seine Dienstfreistellung sei erst mit "23.5.1993" (richtig wohl:
23. April 1992 = Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erlasses der belangten Behörde vom 13. April 1992 an den Beschwerdeführer) aufgehoben worden. Da die Weiterzahlung pauschalierter Nebengebühren nur für dienstfreigestellte Bedienstete nach § 25 Abs. 4 PVG vorgesehen sei, der Beschwerdeführer ab dem 9. Jänner 1992 ein solcher nicht mehr gewesen sei, habe er auch keinen Anspruch auf diese Geldleistung (Anmerkung: ab Februar 1992) gehabt. Er habe daher den ausgewiesenen Übergenuß zu Unrecht empfangen.
Bezüglich des guten Glaubens ging die belangte Behörde davon aus, es komme auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Die maßgebenden Grundlagen des PVG für die Zahlung pauschalierter Nebengebühren an dienstfreigestellte Bedienstete seien klar und eindeutig und bedürften keiner näheren Erläuterung im Wege der Auslegung. Jeder Bedienstete im öffentlichen Dienst müsse damit umgehen können. Dies müsse umsomehr für den Beschwerdeführer gelten, der auf dem Personalvertretungssektor langjährige Erfahrungen habe. Gerade dem Beschwerdeführer als langjährigem Personalvertreter hätte von vornherein klar sein müssen, daß nach einer Neuwahl der Personalvertretungs-Organe die "Karten neu gemischt" würden, sodaß er nicht davon hätte ausgehen können, daß er neuerlich gänzlich vom Dienst freigestellt werde. Zumindest hätte er hinsichtlich einer von ihm gewünschten neuerlichen Dienstfreistellung Zweifel darüber haben müssen, ob dies tatsächlich der Fall sein werde. Habe der Beschwerdeführer aber nicht von vornherein von einer neuerlichen Dienstfreistellung ausgehen können, hätte er auch Zweifel an Bezugsanweisungen haben müssen, die eine gänzliche Dienstfreistellung voraussetzten. Der Beschwerdeführer habe daher den Übergenuß nicht im guten Glauben empfangen.
In der Folge begründete die belangte Behörde näher die Umstellung des Übergenusses auf den Bruttobezug, wozu sie nach § 66 Abs. 4 AVG berechtigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13a Abs. 1 und 3 GG 1956 lauten:
"(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
...
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."
§§ 23 Abs. 1 und 3 (dieser in der Fassung BGBl. Nr. 284/1971) und 25 Abs. 1 und 4 (dieser in der Fassung BGBl. Nr. 363/1975 und Nr. 138/1983) des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, lauten:
"§ 23 (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
...
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen."
"§ 25 (1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
...
(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, daß ihm nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a GG 1956 die Erstattung eines Übergenusses vorgeschrieben werde, durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit den Bestimmungen des PVG, insbesondere dessen § 23, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Der Beschwerdeführer stellt außer Streit, daß die vorgeschriebenen Beträge richtig berechnet wurden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bestreitet er die Annahme der belangten Behörde, er habe die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge nicht gutgläubig empfangen. Vorweg führt er dazu aus, daß jedenfalls eine rückwirkende Aufhebung einer Dienstfreistellung für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ohne Bedeutung sei, selbst wenn dem Erlaß vom 13. April 1992 Bescheidcharakter zukäme: Denn auch durch einen Bescheid könne die Gutgläubigkeit nicht rückwirkend beseitigt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, 82/12/0007, zur Bedeutungslosigkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung für die Gutgläubigkeit). Dies gelte auch für den Umstand, daß ihm die pauschalierte Nebengebühr nach § 25 Abs. 4 PVG nicht bescheidmäßig zugesprochen worden sei. Habe nämlich die Tatsache der weiteren Dienstfreistellung Gutgläubigkeit begründet, sei die Rechtsgrundlage für die Auszahlung (Bescheid oder Gesetz) ohne Bedeutung. Entscheidend sei, wie die tatsächliche weitere Dienstfreistellung nach dem 9. Jänner 1992 rechtlich nach dem PVG bzw. in bezug auf den gutgläubigen Empfang zu beurteilen sei. § 23 Abs. 1 PVG selbst enthalte eine Übergangsregelung, die den tatsächlichen Erfordernissen insoweit nicht voll genüge, als notwendigerweise nach der Konstituierung der neugewählten Personalvertretungs-Organe wegen der Dauer des Verfahrens zur Dienstfreistellung eines Personalvertreters - dies bedürfe, wie sich aus § 25 Abs. 4 PVG ergebe, einer Verfügung des Dienstgebers - eine weitere Zeitspanne verstreiche. Einerseits gewähre § 25 Abs. 4 PVG die Dienstfreistellung, andererseits sei sie für eine Übergangszeit (gemeint: ab Konstituierung des Personalvertretungsorgans bis zu ihrer Verfügung durch den Dienstgeber) de facto nicht gegeben. Daraus resultiere ein Auslegungserfordernis. Eine zulässige (denkbare) Variante sei es, für diese Übergangszeit bis zur Dienstfreistellung der neuen Personalvertreter die Dienstfreistellung des bisherigen Personalvertreters aufrechtzuerhalten, damit die ununterbrochene volle Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben gewährleistet bleibe. Diese Auslegungsvariante gehe mit dem Gesetzeszweck konform: Die Aufgabe eines Personalvertreters erschöpfe sich nicht bloß in der Teilnahme an Sitzungen des Kollegialorgans (hier: des Zentralausschusses); sie umfasse eine Fülle von weiteren Aufgaben (Informationsbeschaffung, Beratung, konzeptive Planung). Es sei nicht davon auszugehen, daß es am dafür erforderlichen Vertrauen in die Person des ausgeschiedenen Personalvertreters mangle, besonders nicht in einem Fall der gegenständlichen Art, wenn das Ausscheiden im Zusammenhang mit der bevorstehenden Pensionierung stehe. Der umgekehrten Auslegungsvariante (automatisches Erlöschen der Dienstfreistellung mit Funktionsbeendigung des Personalvertreters) sei auch rechtslogisch nicht der Vorzug zu geben: Bedürfe nämlich die Dienstfreistellung einer ausdrücklichen Verfügung, so sei als contrarius actus eine konträre Verfügung auch für die Beendigung der Dienstfreistellung erforderlich. Daß dieser Akt nicht rückwirkend erfolgen könne, liege auf der Hand. Dazu komme, daß die tatsächliche Verwaltungspraxis mit der vom Beschwerdeführer oben dargelegten (ersten) Auslegungsvariante übereingestimmt habe: Auf diese Praxis (wonach Dienstfreistellungen regelmäßig erst mit Beginn der Dienstfreistellung des Nachfolgers beendet worden seien) habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Darauf sei die belangte Behörde in ihrer Entscheidung überhaupt nicht eingegangen. Entgegen ihrer Auffassung liege keine eindeutige, sondern eine auslegungsbedürftige Gesetzeslage vor; der Beschwerdeführer brauchte auch keinen Zweifel zu haben, weil die seinem Standpunkt entsprechende Auslegung mit der ständigen Verwaltungspraxis übereingestimmt habe. Damit liege Gutgläubigkeit - auch gemessen am objektiven Maßstab im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vor.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Personalvertretungsfunktion im ZA am 9. Jänner 1992 die ihm in der Folge weiter (bis einschließlich Mai 1992) ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren, die ihm gemäß § 25 Abs. 4 PVG als dienstfreigestellten Personalvertreter gewährt worden waren, gutgläubig empfangen hat oder nicht.
Vorab weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß er die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestrittene Auffassung teilt, daß für die Empfangnahme der ihm gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren ab Februar 1992 kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) mehr bestand und daher diese Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogen wurden. Die Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des ZA endete nämlich, wie aus § 23 Abs. 3 PVG abzuleiten ist, mit dem am 9. Jänner 1992 erfolgten Zusammentritt des neu gewählten ZA, dem der Beschwerdeführer nicht mehr angehörte (in diesem Sinne auch Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 1 zu § 21). Mit dem Ende der Funktion als Personalvertreter erlöschen auch alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Stellung als Personalvertreter ergeben oder damit verknüpft sind, sofern nicht der Gesetzgeber davon ausdrücklich Abweichendes anordnet (vgl. z.B. das Weiterbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs. 3 PVG). Für eine Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG kommt - ungeachtet der Textierung, die zum Teil von einem "Bediensteten" spricht - nur ein Personalvertreter in Betracht, wie sich aus dem weiteren Wortlaut dieser Bestimmung, ihrer Systematik und ihrem Zweck klar ergibt (so schon Schragel, aaO, Rz 12 zu § 25). Da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nichts Abweichendes anordnet, tritt mit der Beendigung der Funktion als Personalvertreter gleichzeitig dessen vom Dienstgeber verfügte Dienstfreistellung außer Kraft; damit erlischt auch das Recht des dienstfreigestellten Personalvertreters auf Fortzahlung der laufenden Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG.
Im Beschwerdefall stehen diesen aus dem Gesetz ableitbaren Folgen auch keine abweichenden individuellen Verfügungen der belangten Behörde bezüglich des Beschwerdeführers entgegen: Die letzte Dienstfreistellung des Beschwerdeführers, die die belangte Behörde mit Erledigung vom 25. Februar 1988 verfügte, war nämlich ausdrücklich "bis zum Ablauf der Funktionsperiode des derzeitigen Zentralausschusses" erteilt worden und entsprach damit dem Gesetz. Der mit Fernschreiben vom 13. April 1992 von der belangten Behörde ausgesprochenen "rückwirkenden" Aufhebung der Dienstfreistellung (mit 9. Jänner 1992) kommt daher entgegen ihrer mißverständlichen Textierung keine konstitutive Bedeutung zu: Zum Zeitpunkt dieser Verfügung war nämlich die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers bereits kraft Gesetzes (und zwar mit 9. Jänner 1992) erloschen. Damit bestand auch ab diesem Zeitpunkt für die im Hinblick auf die Dienstfreistellung erfolgte Ausbezahlung pauschalierter Nebengebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG kein gültiger Titel mehr.
Was den gutgläubigen Empfang betrifft, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GG 1956 durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, 1167 und 1168/70, vom 12. November 1970, 1166/70, vom 15. März 1978, 131/77, vom 7. November 1979, 1857/79, vom 10. Oktober 1983, 82/12/0127, vom 3. Juni 1985, 84/12/0118, und vom 23. April 1990, 86/12/0124); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, 86/12/0124, und die dort genannte Vorjudikatur).
Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die Beschwerdeeinwendungen unbegründet.
Worauf der Beschwerdeführer die "Tatsache" der weiteren Dienstfreistellung (gemeint ist offenbar über den 9. Jänner 1992 hinaus) gründet, bleibt unklar. Sofern er dies aus dem Fernschreiben der belangten Behörde vom 13. April 1992 (rückwirkende Aufhebung der Dienstfreistellung) ableiten sollte, kann er sich darauf unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens nicht berufen: Zum einen wies nämlich bereits die Erledigung der belangten Behörde vom 25. Februar 1988, mit der der Beschwerdeführer ab 1. März 1988 dienstfreigestellt wurde, unmißverständlich auf das Ende der Dienstfreistellung mit Ablauf der Funktionsperiode des Zentralausschusses hin und machte damit deutlich, daß es keines gesonderten Widerrufsaktes zur Aufhebung der Dienstfreistellung bedurfte, sondern deren Ende an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft wurde. Zum anderen ist § 23 Abs. 1 und 3 PVG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine auslegungsbedürftige Norm, was den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertretungs-Organ betrifft. Unmißverständlich ergibt sich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 PVG auch, daß die mit der Dienstfreistellung verbundenen Rechte an der Funktion als Personalvertreter anknüpfen und daher mit Wegfall dieser Funktion gleichfalls enden. Das Gesetz bietet keinerlei Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer als vertretbar angesehene Auslegung, ab der Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungs-Organes, dem ein bisheriger Personalvertreter nicht mehr angehöre, bleibe die Dienstfreistellung des "Alt-Personalvertreters" solange aufrecht, bis die Dienstfreistellungen aus dem Kreis der neu gewählten Personalvertreter vom Dienstgeber verfügt worden seien. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten teleologischen Argumente überzeugen nicht, zumal sie offenbar auch von der Interessenswahrung durch den "Alt-Personalvertreter" ausgehen, der über kein Mandat mehr verfügt und damit auch die Verfälschung der durch die Wahlen geschaffenen neuen Verhältnisse in Kauf nimmt. Dazu kommt, daß jedem Personalvertreter die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige Zeit - wenn auch unter den Einschränkungen des § 25 Abs. 1 PVG - zusteht (§ 25 Abs. 4 Satz 1 leg. cit.), was jedenfalls im Normalfall auch für die vom Beschwerdeführer angesprochene Übergangsphase der Dauer des Verfahrens bis zum Abschluß der Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung insgesamt sichert. Was die Berufung des Beschwerdeführers auf die "bisherige Verwaltungspraxis" betrifft, ist er neuerlich auf die Erledigung der belangten Behörde vom 25. Februar 1988 betreffend seine Dienstfreistellung zu verweisen; die dort getroffene Verfügung über die Dauer der Dienstfreistellung widerspricht dieser Verwaltungspraxis.
Aus diesen Gründen hätte der Beschwerdeführer zumindestens Zweifel am Fortbestand seiner Dienstfreistellung über den 9. Jänner 1992 hinaus und dem damit verbundenen Recht auf Bezug der pauschalierten Nebengebühr nach § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG haben müssen, was den gutgläubigen Empfang der zuletzt genannten Leistungen ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1992 zu verweisen, aus dem hervorgeht, daß er - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - gleichfalls die (zutreffende) Auffassung vertrat, seine Dienstfreistellung sei am 9. Jänner 1992 zu Ende gegangen.
Aus diesen Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120036.X00Im RIS seit
20.11.2000