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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1Rechtssatz
§ 21 WRG 1959, insbesondere dessen Abs. 1, verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112; 19.11.2009, 2006/07/0009). Diese Intention liegt auch der Wiederverleihung nach Abs. 3 zu Grunde, wenn auf den Umstand der bereits erfolgten Ausübung des Rechtes abgestellt wird. Diese Intention des Gesetzgebers kommt auch in den Erlöschenstatbeständen des § 27 Abs. 1 lit. f und lit. g sowie Abs. 3 WRG 1959 zum Ausdruck, wo die - aus unterschiedlichen Gründen - letztlich unterlassene Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes zu seinem Erlöschen führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070358.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021