RS Vwgh 2021/4/2 Ra 2018/07/0358

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Veröffentlicht am 02.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3

Rechtssatz

Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen erteilten Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG vom VwGH aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070358.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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