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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
War die Verwendung der Beamtin auch nach Zuweisung der neu hinzugetretenen, B-wertigen Aufgaben aufgrund der verbleibenden, im - überwiegenden - Umfang von 80 % ausschließlich A-wertigen Tätigkeiten insgesamt weiterhin A-wertig, so zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Beurteilung des VwG, wonach sich die arbeitsplatzbezogene Weisung für die Beamtin gehaltsrechtlich nicht negativ auswirkt und keine qualifizierte Verwendungsänderung iSv. § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 vorliegt, die der Bescheidform bedürfe, keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH auf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029; VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003; VwGH 16.9.2013, 2012/12/0077; 1.10.2004, 2001/12/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120016.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021