RS Vwgh 2021/4/12 Ra 2021/12/0016

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 §43 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/12/0019 B 19.04.2021

Rechtssatz

War die Verwendung der Beamtin auch nach Zuweisung der neu hinzugetretenen, B-wertigen Aufgaben aufgrund der verbleibenden, im - überwiegenden - Umfang von 80 % ausschließlich A-wertigen Tätigkeiten insgesamt weiterhin A-wertig, so zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Beurteilung des VwG, wonach sich die arbeitsplatzbezogene Weisung für die Beamtin gehaltsrechtlich nicht negativ auswirkt und keine qualifizierte Verwendungsänderung iSv. § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 vorliegt, die der Bescheidform bedürfe, keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH auf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029; VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003; VwGH 16.9.2013, 2012/12/0077; 1.10.2004, 2001/12/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120016.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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