RS Vwgh 2021/4/12 Ra 2018/06/0214

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §14 Abs1
BauO Tir 2018 §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach einer Änderung der Grundstücksgrenzen für ein Grundstück verschiedene Bebauungspläne existieren, führt für sich allein noch nicht dazu, dass eine entsprechende Bebauung des Grundstückes sowie die festgelegte verkehrsmäßige Erschließung verhindert oder erschwert wird (vgl. dazu, dass trotz der für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen festgelegten unterschiedlichen Bauweisen im Bebauungsplan eine entsprechende Bebauung möglich sein kann, VwGH 29.11.2005, 2005/06/0247). Ob dies der Fall ist, ist vielmehr unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060214.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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