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L00154 LVerwaltungsgericht OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Verwendungszulage ist bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008. § 33 Abs. 7 Oö LGehG 1956 idF. der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö LVwG mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Richterin maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120001.J04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021