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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In § 11 Abs. 2 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht (vgl. VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Aus § 11 Oö LBG 1993 kann ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht daher nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120001.J03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021