RS Vwgh 2021/4/13 Ro 2020/12/0001

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBG OÖ 1993 §11
LBG OÖ 1993 §11 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

In § 11 Abs. 2 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht (vgl. VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Aus § 11 Oö LBG 1993 kann ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht daher nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120001.J03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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