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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das VwG in seiner Rechtsansicht von "der herrschenden Lehrmeinung" abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021