RS Vwgh 2021/4/13 Ra 2021/09/0056

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0057

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das VwG in seiner Rechtsansicht von "der herrschenden Lehrmeinung" abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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