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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie So 2021/06/0002 B 17. März 2021 RS 2Stammrechtssatz
Wenn die antragstellenden Parteien der abgelehnten Richterin vorwerfen, sie habe "vorsätzlich und wissentlich" durch eine "offenkundig falsche Berichterstattung" den Senat getäuscht, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG nicht gelingen kann (vgl. VwGH So 2019/06/0001, Rn. 8, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030002.X01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021