RS Vwgh 2021/4/14 So 2021/03/0002

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2021/03/0003
So 2021/03/0004
So 2021/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2021/06/0002 B 17. März 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die antragstellenden Parteien der abgelehnten Richterin vorwerfen, sie habe "vorsätzlich und wissentlich" durch eine "offenkundig falsche Berichterstattung" den Senat getäuscht, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG nicht gelingen kann (vgl. VwGH So 2019/06/0001, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030002.X01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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