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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §105 Abs1Rechtssatz
Ein Europäischer Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und zum Führen von Schusswaffen, sondern bloß zur Mitnahme der eingetragenen Schusswaffen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 36 Abs. 1 WaffG 1996). Bei Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist eine Verlässlichkeitsüberprüfung iSd § 8 WaffG 1996 - anders als bei Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses - nicht vorzunehmen (vgl. § 36 Abs. 2 und 3 WaffG 1996). Schon deshalb konnte die für die Verhängung des Waffenverbots entscheidende Prognosebeurteilung auf die gegenständlichen Vorfälle (der Revionswerber wurde wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB iVm § 28 Abs. 1 StGB in drei Fällen verurteilt) gestützt werden, auch wenn danach ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wurde (vgl. hingegen - zur fehlenden Relevanz eines vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gesetzten Verhaltens im diesbezüglichen Entziehungsverfahren - etwa VwGH 26.11.2003, 99/20/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021