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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0011 B 16. Mai 2019 RS 1 (hier ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina)Stammrechtssatz
Wurde gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), verletzt ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210462.L04Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021