RS Vwgh 2021/4/16 Ra 2020/21/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §13 Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/21/0004 E 17. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte, gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210337.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten