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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/21/0004 E 17. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte, gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210337.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021