RS Vwgh 2021/4/19 Ro 2020/10/0024

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

L70505 Schischule Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52
B-VG Art18 Abs2
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1 Abs1 lita
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita
SchischulG Slbg 1989 §8
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs1 lita
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2
SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090; 27.2.2006, 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, ist nicht zu folgen (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung ist dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung wird (vgl. VwGH 19.12.2000, 98/05/0147; VwGH 29.1.2021, Fe 2020/05/0001). Das bedeutet, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem Slbg SchischulG 1989 (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das Slbg SchischulG 1989 eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht. Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. § 8 Abs. 1 lit. a) iVm. Abs. 2 Slbg SchischulG 1989 vorgesehen. Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem Slbg SchischulG 1989 stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht. § 8 Slbg SchischulG 1989 regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100024.J03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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