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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §7 Abs7Rechtssatz
Gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist strafbar, wer entgegen (unter anderem) § 7 Abs. 7 AWG 2002 den Meldepflichten nicht nachkommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit § 7 Abs. 7 AWG 2002 ist daher jedenfalls auch das verspätete Erstatten einer Meldung strafbar und nicht nur deren gänzliches Unterlassen bzw. sonstige Mangelhaftigkeiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050058.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021