RS Vwgh 2021/4/19 Ra 2021/05/0058

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §7 Abs7
AWG 2002 §79 Abs3 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist strafbar, wer entgegen (unter anderem) § 7 Abs. 7 AWG 2002 den Meldepflichten nicht nachkommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit § 7 Abs. 7 AWG 2002 ist daher jedenfalls auch das verspätete Erstatten einer Meldung strafbar und nicht nur deren gänzliches Unterlassen bzw. sonstige Mangelhaftigkeiten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050058.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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