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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Beim angeführten Recht auf "richtigen und vollständigen Vorhalt der verletzten Verwaltungsvorschrift" handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050055.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021