RS Vwgh 2021/4/19 Ra 2021/05/0053

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0169 B 22. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein "aliud" darstellt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050053.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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