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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §31Beachte
Rechtssatz
Gegenständlich geht es um die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet. Sache des Beschwerdeverfahrens war lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine meritorische Entscheidung über den Baubewilligungsantrag ist nicht erfolgt, weshalb eine Verletzung der Revisionswerber in ihren Nachbarrechten gemäß § 31 OÖ BauO 1994 ausscheidet (vgl. dazu auch VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0227, 0228, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050048.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021