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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige VwG nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG 2014) fasst (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN). Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des VwG, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021050001.F01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021