RS Vwgh 2021/4/19 Fr 2021/05/0001

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Veröffentlicht am 19.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2021/05/0002

Rechtssatz

Das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag ist auch einzustellen, wenn das säumige VwG nach Einbringung des Fristsetzungsantrages einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG 2014) fasst (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN). Im Fristsetzungsverfahren geht es lediglich um die Frage der Säumnis des VwG, nicht aber um die Rechtmäßigkeit der die Säumnis beendenden Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021050001.F01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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