RS Vwgh 2021/4/20 Ra 2020/21/0505

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art13
ARB1/80 Art6
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §41
NAG 2005 §20 Abs4
VwGG §34 Abs1
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1

Rechtssatz

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt (ebenso wie jene des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls für den Fall der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht erfüllen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180); allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004). Eine derartige Absicht ist bei einem Fremden, der in der Türkei in Ausbildung steht und nach seinen eigenen Angaben nur zu Besuchszwecken nach Österreich einreisen will, aktuell nicht vorhanden. Auf allfällige zukünftige Pläne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210505.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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