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E2A Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt (ebenso wie jene des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls für den Fall der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht erfüllen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180); allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004). Eine derartige Absicht ist bei einem Fremden, der in der Türkei in Ausbildung steht und nach seinen eigenen Angaben nur zu Besuchszwecken nach Österreich einreisen will, aktuell nicht vorhanden. Auf allfällige zukünftige Pläne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210505.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021