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E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie der VwGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. jüngst VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180157.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021