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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. September 1996, Zl. KUVS-K2-833/5/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 26. Juni 1995 um 1.15 Uhr trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft in O an einer näher bezeichneten Örtlichkeit (Feldweg) auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 26. Juni 1995 um 1.10 Uhr auf der S-Landesstraße L-XX in östlicher Richtung auf die Umfahrungsstraße B 100 bis zum Ende der Schnellstraße bei O und weiter auf der S-Landesstraße in östliche Richtung und danach ca. 200 m auf einem Feldweg Fahrtrichtung O in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Landesstraße L-XX, gelenkt habe, dann in einen Feldweg eingebogen sei und dort sein Fahrzeug angehalten habe, wo in der Folge wegen des Verdachtes seiner Alkoholbeeinträchtigung die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftalkoholuntersuchung erfolgt sei, die er verweigert habe.
Insoweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, er habe sein Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, sondern erst auf einem im Privateigentum stehenden Feldweg, bekämpft er inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat nach Abwägung der aufgenommenen Beweise im einzelnen dargelegt, warum sie insbesondere den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten, die die Fahrt des Beschwerdeführers bis zum Anhalten des Fahrzeuges beobachtet hatten bzw. die Amtshandlung durchführten, folgte und den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte. Der Beschwerdeführer vermag die diesbezüglichen Argumente der belangten Behörde nicht stichhältig zu entkräften, zeigt er doch relevante Widersprüche in den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten nicht auf, zumal es weder relevant ist, ob sie eine "Unsicherheit bei der Festlegung der eigenen Geschwindigkeit" gezeigt haben, noch, welche Strecke (in Metern ausgedrückt) der Beschwerdeführer auf dem Feldweg gefahren ist, bis er sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Der Beschwerdeführer zeigt auch die Relevanz des von ihm beantragten - im nachhinein duchzuführenden - Lokalaugenscheines nicht auf. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) ist daher den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entgegnen, daß die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und ihre Beweiswürdigung schlüssig begründet hat. Aus dem Umstand, daß die belangte Behörde der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung und nicht seiner Verantwortung folgte, ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abzuleiten (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1991, Zl. 91/18/0009).
Auch aus seinem Argument, die Anhaltung und Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests habe nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden, sondern auf einem privaten Feldweg, ist für ihn nichts zu gewinnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Feldweg eine Straße mit öffentlichem Verkehr war oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht relevant, ob sich der Täter bei der Anhaltung auf Privatgrund aufhält oder das letzte Stück des Weges auf Privatgrund zurückgelegt hat und sich die Amtshandlung auf einer privaten Liegenschaft ereignete. Maßgeblich ist lediglich, daß das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat, was die belangte Behörde unbedenklich festgestellt hat. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0317, sowie vom 20. Mai 1981, Zl. 81/03/0006).
Schließlich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beamten wären verpflichtet gewesen, ihn "in Kenntnis davon zu setzen, daß die Atemluft wegen des Verdachtes des Befahrens einer Straße mit öffentlichem Verkehr in alkoholisiertem Zustand kontrolliert werden sollte", nicht zielführend. Für die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftalkoholuntersuchung ist eine bestimmte Wortwahl nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist lediglich, daß eine entsprechende Deutlichkeit des Begehrens zum Ausdruck kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0042). Daß diese Voraussetzung erfüllt war, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht und ist Gegenteiliges auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes erkennbar, sagte doch der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde bei der mündlichen Verhandlung vom 8. August 1996 selbst aus, daß er auf die Aufforderung des einen Beamten hin, zu "blasen", geantwortet habe "werma nix blasn, is Privatgrund". Im übrigen war dem Beschwerdeführer schon in der Anzeige und anläßlich der ersten Verfolgungshandlung (Ladungsbescheid vom 3. Juli 1995) ordnungsgemäß vorgehalten worden, er habe sein Fahrzeug (unter anderem) auf der L-XX gelenkt, somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sodaß auch aus dem Blickwinkel des § 31 Abs. 1 VStG für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030374.X00Im RIS seit
12.06.2001