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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §134 idF 2019/I/019Rechtssatz
Die Strafsanktionsnorm des § 134 KFG 1967 idF. der 36. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 19/2019, steht unter der Überschrift "Strafbestimmungen" und sieht generell Geld- und (Ersatz-)Freiheitsstrafen vor. Darüber hinaus wird darin die Leistung einer vorläufigen Sicherheit, die Anordnung der Fahrtunterbrechung, die Beschlagnahme und für zwei konkrete Fälle der Verfall, nämlich von Kraftstoff und von Vorrichtungen zur Manipulation von Kontrollgeräten geregelt. Daraus ergibt sich daher für den Verfall nach § 98a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 keine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung iSd. § 1 Abs. 1 VStG (zum Prinzip nulla poena sine lege vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0149). § 98a KFG 1967 enthält ebenso wenig Regelungen über eine Beschlagnahme, sodass § 39 VStG nicht angewendet werden kann, weil dafür der Verdacht einer Verwaltungsübertretung erforderlich ist, für die gleichfalls der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sein muss. Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach § 98a Abs. 3 KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen. Der Verfall nach § 98a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 idF. der 34. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 9/2017, ist daher als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe anzusehen (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083; VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137; VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211; VwGH 22.6.2011, 2008/04/0168; VwGH 17.9.2010, 2006/04/0187).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L06Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021