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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §98a Abs3 idF 2017/I/009Rechtssatz
§ 98a Abs. 3 KFG 1967 ordnet idF. der 34. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 9/2017, in seinem zweiten Satz an, dass diese Geräte oder Gegenstände für verfallen zu erklären sind. Eine Strafe wird im gesamten § 98a KFG 1967 nicht angeordnet. Der Verfall als Haupt- oder Nebenstrafe nach §§ 17 f VStG setzt jedoch voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L05Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021